BaFin-Entscheid: Bestimmte kleine Wertpapierinstitute benötigen zukünftig zwei Geschäftsleiter

Übergangsfrist für bestehende Institute

 

Frankfurt am Main, 12. November 2024 – Sogenannte kleine Wertpapierinstitute benötigen unter gewissen Umständen zwei Geschäftsleiter. Das hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) entschieden. Sie veröffentliche ein Merkblatt, das Details zu dieser Neuregelung und weitere Vorschriften enthält.

 

Die BaFin hatte das Merkblatt bereits im Januar 2024 konsultiert, was kontroverse Reaktionen im Markt auslöste. Zu späteren Änderungen kam es aber offenkundig nicht mehr. Mit der Veröffentlichung, die weitgehend unbeachtet bereits Mitte September 2024 erfolgte, erlangten die Vorschriften nunmehr Rechtskraft. Wer eine neue Wertpapierlizenz beantragt oder den Umfang der Zulassung erweitern will, muss die Regeln ab sofort einhalten. Für bereits bestehende Institute gilt eine Übergangsfrist bis zum 11. September 2025.

 

Nach der neuen Regelung sind bei mittleren und großen Wertpapierinstituten ohnehin stets zwei Geschäftsleiter Pflicht. Bei kleinen Wertpapierinstituten sind zwei Geschäftsleiter erforderlich, wenn eines der nachfolgenden Kriterien zutrifft:

 

  • mindestens 1.000 Privatkunden
  • eine Zweigniederlassung in einem anderen EU-Staat bzw. die Zusammenarbeit mit vertraglich gebundenen Vermittlern mit Sitz in einem anderen EU-Staat
  • eine angezeigte grenzüberschreitende Dienstleistung in einem anderen EU-Staat
  • der Einsatz von Produkten, die nach der Zielmarktbestimmung für Kunden mit erweiterten Kenntnissen und/oder Erfahrungen vorgesehen sind. Als Beispiele nennt das Merkblatt zum einen Discount-, Express- oder Bonus-Zertifikate sowie Aktienanleihen. Zum anderen zählt die BaFin auch Total Return- und Absolute Return-Fonds zu diesen Produkten
  • 50 vertraglich gebundene Vermittler
  • der Betrieb eines multilateralen oder organisierten Handelssystems

 

Insgesamt basieren die Regeln auf der Einschätzung der Risikosituation der am Markt agierenden Unternehmen. So sollen Risiken bereits dadurch reduziert werden, dass bei zwei Geschäftsleitern Funktionstrennungen und gegenseitige Kontrollen stattfinden. Die BaFin macht die Beurteilung der Risikosituation dabei von der Reichweite des Instituts und der Komplexität des Geschäftsmodells abhängig.

 

Fazit: Insbesondere der Einsatz strukturierter Wertpapiere bzw. Investmentfonds führt dazu, dass Allein-Geschäftsleiter einen zweiten Verantwortlichen bestellen müssen. Betroffen sind aber auch Boutiquen mit nur einem Geschäftsleiter, die den eigenen Fonds z.B. bei einer Luxemburger KVG als grenzüberschreitende Dienstleistung managen oder beraten. Durch die gewährte Übergangsfrist bleibt bestehenden Unternehmen indessen ausreichend Zeit, sich auf die neuen Gegebenheiten vorzubereiten.

 

Autor: Axel Rohr, Vorstand der FIDUS Finanz AG
Der Artikel erschient am 12. November 2024 bei Citywire Deutschland